Verteidigung der Bachelorarbeit 1. Problemaufriss – ca. 2 Minuten „Ich beginne zunächst mit dem Problem, das meiner Arbeit zugrunde liegt. Das Sozialstaatsprinzip aus Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes verpflichtet den Staat, für soziale Gerechtigkeit und eine menschenwürdige Existenz zu sorgen. Einen wesentlichen Bestandteil davon bildet auch die Gewährleistung von Bildung und gesellschaftlicher Teilhabe. An diesem Punkt setzt die Lernförderung nach § 28 Absatz 5 SGB II an. Sie ist eine Leistung für Bildung und Teilhabe und steht in einem engen Zusammenhang mit der Sicherung des Existenzminimums. Das Bundessozialgericht hat sich in einer Leitentscheidung vom 25. April 2018 mit den Voraussetzungen der Lernförderung auseinandergesetzt und dabei insbesondere die Bedeutung der Geeignetheit, der zusätzlichen Erforderlichkeit und der Angemessenheit hervorgehoben. In der Verwaltungspraxis besteht bei diesen Voraussetzungen allerdings ein erheblicher Auslegungsspielraum. Gerade die unbestimmten Rechtsbegriffe können dazu führen, dass vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich beurteilt werden. Gleichzeitig besteht für die Verwaltung die Notwendigkeit, öffentliche Mittel wirtschaftlich und sparsam einzusetzen. Damit entsteht ein Spannungsverhältnis: Einerseits muss der individuelle Leistungsanspruch des Schülers gewahrt werden, andererseits benötigt die Verwaltung einheitliche und handhabbare Kriterien für ihre Entscheidungen. Daraus ergibt sich das praktische Bedürfnis nach einer verwaltungsinternen Richtlinie. Eine solche Richtlinie darf die gesetzlichen Voraussetzungen allerdings nicht eigenständig verschärfen und insbesondere keine Anspruchsbegrenzung schaffen, die im Gesetz selbst nicht vorgesehen ist. Ziel meiner Arbeit war es deshalb, zunächst die Voraussetzungen und Grenzen der Lernförderung nach § 28 Absatz 5 SGB II herauszuarbeiten und daraus eine rechtssichere Richtlinie für den Landkreis Vorpommern-Greifswald abzuleiten. Im Mittelpunkt stand dabei insbesondere die Frage, in welchem Umfang eine kommunale Richtlinie den Begriff der Angemessenheit durch Regelwerte beziehungsweise Fördergrenzen konkretisieren darf, ohne den gesetzlichen Leistungsanspruch oder die betroffenen Grundrechte zu verletzen. Dafür habe ich zunächst die Anspruchsvoraussetzungen untersucht und anschließend die Richtlinie insbesondere anhand von Artikel 12 Absatz 1 GG, Artikel 3 Absatz 1 GG sowie Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 GG verfassungsrechtlich geprüft.“ ⸻ 2. Anspruchsvoraussetzungen – ca. 3 Minuten „Im zweiten Schritt habe ich untersucht, wann überhaupt ein Anspruch auf Lernförderung nach § 28 Absatz 5 SGB II besteht. Zunächst muss die Person zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören. Nach § 28 Absatz 1 SGB II geht es grundsätzlich um Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Zusätzlich ist für die Lernförderung